Unternehmer
15. November 2022 / Christian Hirschbolz, CFP® Finanzplaner
Was Unternehmer und vermögensverwaltende Gesellschaften jetzt beachten müssen
Seit Juli 2022 sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG), Partnerschaften (PartG) und Genossenschaften (e.G.) gegenüber dem Transparenzregister ausnahmslos meldepflichtig. Für Aktiengesellschaften und ähnliche gilt dies bereits seit April 2022. Bei allen anderen Rechtsformen – darunter fallen vor allem rechtsfähige Personengesellschaften – läuft die Frist bis 31.12.2022. Damit entfällt die bisherige Praxis, nach der eine Eintragung nur nötig ist, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten aus keinem anderen Register ergeben (sog. Mitteilungsfiktion, § 20 Abs. 2 GwG a.F.).
Hintergrund zum Transparenzregister für Unternehmen
Das Transparenzregister wurde in Deutschland in 2017 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Ziel ist vor allem eine Verbesserung der internationalen Strafverfolgung. Das Register liegt im Verantwortungsbereich des Bundesfinanzministeriums und wird elektronisch geführt. Bis zur aktuellen Anpassung fungierte das Transparenzregister als sogenanntes Auffangregister, wodurch z.B. die vielen in Deutschland vorhandenen GmbH nicht meldepflichtig waren.
Meldepflichtig sind juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften gem. § 20 Abs. 1 GwG, sowie Rechtgestaltungen wie z.B. Trusts nach § 21 GwG. Sie haben insbesondere folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zu machen (§ 19 Abs. 1 GwG):
- Namen
- Geburtsdatum
- Wohnort und Wohnsitzland
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeiten
Die Informationen sind einzuholen, zu dokumentieren, zu melden und laufend aktuell zu halten. Für Vereine bestehen Sonderregelungen (§ 20 a GwG).
Verantwortlich für die Meldung ist insbesondere die jeweilige Geschäftsführung. Bei Nichtbeachtung und Verstößen drohen Bußgelder von in der Regel bis zu 100.000 EUR (§ 56 GwG).
Was Unternehmer jetzt tun sollten
Prüfen Sie Ihre Pflichten und Eintragungen im Transparenzregister und halten sie diese regelmäßig auf dem Laufenden. Bisher von der Mitteilungspflicht befreite Gesellschaften können ab 2023 bzw. 2024 mit Bußgeldern belegt werden. Aber auch Stiftungen und eintragungspflichtige KG, GmbH & Co. KG, oHG sowie Vereine sollten ihre Meldungen prüfen, da diese Verpflichtungen bereits seit 2017 bestehen.
Dabei ist in der Regel eine Rücksprache mit dem Steuerberater sinnvoll und hilfreich. Die Meldung ist aber auch direkt über die Internetseite www.transparenzregister.de möglich. Voraussetzung ist lediglich die Einrichtung eines Nutzerkontos.
Bei komplizierteren Beteiligungsverhältnissen (z.B. einer Holdingstruktur) oder Nebenabreden (Gewinnverteilung, Treuhand, Nießbrauch, Stimmbindung …) empfiehlt sich eine rechtliche Beratung und ggf. eine Meldung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder eine Empfehlung für einen in Ihrem Fall passenden Berater wünschen:
Katrin Pätzke
Financial Planner
katrin.paetzke@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5534
Christian Hirschbolz
Certified Financial Planner (CFP)
christian.hirschbolz@donner-reuschel.de
Tel. +49 89 2395-2022
Jörg Felix Witte
Certified Foundation and Estate Planner (CFEP)
Joerg.witte@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5535