Vermögensnachfolge
22. September 2023 / Jörg Witte, Certified Foundation and Estate Planner (CFEP)
Sich um den eigenen Nachlass zu kümmern und ein gültiges Testament zu hinterlassen, das vor allem den Familienfrieden wahrt, ist unglaublich wichtig. Immer wieder sehen wir in der Praxis, was passiert, wenn der letzte Wille gar nicht oder unklar geregelt ist. Nicht selten entzweien sich Familien infolge von Erbstreitigkeiten. Deshalb ist es so wichtig, in Zeiten, in denen Sie noch gesund und munter sind, ein Testament zu erstellen, das richtig aufgesetzt ist und Ihrem letzten Willen auch wirklich entspricht. Was es dabei zu beachten gibt, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Das Testament für alle Lebenslagen gibt es nicht
Zugegeben: Richtig gern beschäftigen wir uns mit dem Thema Testament nicht. Es erscheint uns zu kompliziert, wir wissen nicht, wie man es richtig machen soll. Jede Vermögensnachfolge ist individuell zu betrachten, da unterschiedliche familiäre Verhältnisse sowie die jeweilige Vermögenssituation ihre besonderen Herausforderungen haben.
Pauschale Muster sind selten passend. Wir raten daher dringend davon ab, einfach Mustertestamente aus dem Netz zu nutzen.
Eine fachliche Beratung zum Thema Nachfolge und Testament sichert Ihnen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich in Erfüllung geht und der Familienfrieden gewahrt wird. Genau hier unterstützen wir Sie gern.
Formvorschriften für ein gültiges Testament – Geht man zu einem Notar?
Ein Testament muss nicht zwingend notariell beurkundet werden. Neben dem notariellen Testament gibt es auch das privatschriftliche Testament. Ein solches muss komplett handschriftlich verfasst sein, und sollte unbedingt den Ort und das Datum der Erstellung enthalten sowie mit dem Vor- und dem Zunamen unterschrieben abschließen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann schon eine entsprechende Notiz ausreichen, um ein gültiges Testament erstellt zu haben. Vorausgesetzt, dass dabei der Testierwille deutlich zu erkennen ist.
Grundsätzlich sollte bei den Formulierungen bedacht werden, dass man das Testament nicht für sich selbst schreibt, sondern für andere, die in der Lage sein sollten, den Willen des Erblassers gut nachzuvollziehen, ohne diesen erst mühsam interpretieren zu müssen.
Auf die genaue Formulierung im Testament achten
Also spart man das Geld und macht sein Testament einfach selbst? So einfach ist es oft nicht. Da bei der Formulierung einer letztwilligen Verfügung auf eine genaue Wortwahl geachtet werden sollte, ist eine rechtliche Beratung in jedem Fall sinnvoll. Hierzu ein oft anzutreffendes Beispiel:
Unterschied „Erbschaft und Vermächtnis“
Oft liest man in einem Testament „Ich vermache …“, obwohl „Ich vererbe …“ gemeint ist. Soll der Bedachte also erben oder ein Vermächtnis erhalten? Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis ist gravierend. Dem Erben fällt der Nachlass zu. Er ist derjenige, der die Rechtsnachfolge antritt. Der Vermächtnisnehmer erhält nur den Anspruch auf die Herausgabe eines bestimmen Vermögenswertes, zum Beispiel eines Schmuckstücks, einer Immobilie oder eines bestimmten Geldbetrags.
Auch eine genaue Bezeichnung der Vermögensgegenstände ist wichtig und ebenso die von jenen Personen, die bedacht werden sollen. Beispielsweise auch solche, die sich um den Erblasser zu Lebzeiten gekümmert haben, und dann in der letztwilligen Verfügung Berücksichtigung finden.
Verfügungen im Testament sinnvoll regeln
Die einzelnen Verfügungen im Testament haben für den Erben weitreichende Folgen, die nicht nur darin zu sehen sind, dass er Vermögen erhält. Zwei für ihn wichtige Bereiche sind dabei zu beachten:
- Zum einen ist dies die Möglichkeit, über das Vermögen auch verfügen zu können, indem er möglichst frei Entscheidungen treffen kann.
- Zum anderen geht es um die Liquiditätssituation, die sich für ihn aus der Erbschaft ergibt. Sicher sind Zahlungen zu leisten wie die Erbschaftsteuer oder eventuell auch die Erfüllung von Vermächtnissen.
In diesem Zusammenhang ist auch das Thema Weitsicht wichtig, wie die Regelung zu Ersatzerben bzw. zu Ersatzvermächtnisnehmern.
Erbengemeinschaft mit Konfliktpotential
Bei einem Alleinerben ist die Sache klar. Dieser kann alle Entscheidungen bezüglich der Erbschaft allein treffen. Schwieriger wird es im Falle einer Erbengemeinschaft, bei welcher der Nachlass das gemeinschaftliche Vermögen einer Mehrheit von Erben wird. Betrifft dies zum Beispiel auch die eigengenutzte Immobilie, die den eigenen Lebensmittelpunkt darstellt, kann es bezüglich möglichen Konfliktpotentials schwierig werden.
Die eigengenutzte Immobilie in der Erbengemeinschaft
Ohne ein Testament greift die gesetzliche Erbfolge. In der Regel erbt hier der Ehepartner mit den Kindern gemeinsam im Rahmen einer Erbengemeinschaft. Dies trifft auch auf die eigengenutzte Immobilie zu, die der Ehefrau oder dem Ehmann dann gemeinsam mit den Kindern gehört. Entscheidungen müssen einvernehmlich getroffen werden. Soll dies alles vermieden werden, muss dem Ehepartner über eine letztwillige Verfügung das Objekt direkt zugewiesen werden.
Das Ehegattentestament
Eine weitere Form des Testaments ist das gemeinsame Ehegattentestament, mit dem die Eheleute ihre letztwillige Verfügung aneinanderbinden. Nachdem einer der Eheleute vorverstorben ist, können keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Hier empfiehlt sich eine Öffnungsklausel, die dem länger Lebenden die Möglichkeit gibt, neu zu testieren.
Oft findet sich in einem Ehegattentestament eine Pflichtteilsstrafklausel. Wenn eines der Kinder beim Vorversterben des ersten Elternteils seinen Pflichtteil fordert, erhält es auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil. Der Sinn dieser Drohgebärde ist gut nachvollziehbar, man will, dass das Kind den eigenen Willen respektiert. Was passiert aber, wenn es aus taktischen Gründen, zum Beispiel um einen Freibetrag zu nutzen, ganz sinnvoll wäre, den Pflichtteil zu fordern? Die Ergänzung „gegen seinen Willen“ kann hier durchaus sehr sinnvoll sein. Man hält sich so die Entscheidungsfreiheit offen, einer Pflichtteilsforderung aus taktischen Gründen doch zuzustimmen.
Ist bei einer Erbschaft ausreichend Liquidität vorhanden?
Ein wichtiger Teil der Finanzplanung bezieht sich auf die Liquiditätssituation. Auch hier ist die sinnvolle Gestaltung im Rahmen eines Testaments wichtig, um dem oder den Erben hinsichtlich möglicher Zahlungen entsprechenden Spielraum zu geben.
Sei es die Zahlung der Erbschaftsteuer, die Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen oder eine mögliche Hinterbliebenenversorgung: Der Erbe ist verpflichtet, diese Zahlungen zu leisten, oft sofort und in bar, und muss durch die testamentarische Gestaltung auch dazu in die Lage versetzt werden. Ist ausreichend liquides Vermögen im Nachlass vorhanden? Muss möglicherweise unter Druck eine Immobilie verkauft werden, um die entsprechende Liquidität zu erhalten? Auch das sind Fragen, die im Vorwege einer vernünftigen Vermögensnachfolgeplanung geklärt und bei der Erstellung eines Testaments berücksichtigt werden sollten.
Wohin mit dem Testament?
Die Hinterlegung von notariellen Testamenten und Erbverträgen erfolgt bei dem Amts- bzw. Nachlassgericht. Bei einem privatschriftlichen Testament muss man sich selbst darum kümmern, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich gefunden wird.
Es ist daher immer ratsam, die möglichen Erben darüber zu informieren, wo genau die Urkunde aufbewahrt wird.
Wenig sinnvoll ist es, dies in einem Bankschließfach zu tun, wenn für den Zugriff keiner eine entsprechende Vollmacht hat.
Eine ebenso offizielle Verwahrmöglichkeit für das selbstgeschriebene Testament ist die Registrierung im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Hier kann man sicher sein, dass die letztwillige Verfügung gefunden wird.
Das Testament regelmäßig überprüfen – Passt es noch zu Ihrer Lebenssituation?
Auch ein Testament hat seine Zeit. Es regelt immer die aktuelle Situation, die aktuellen Familienverhältnisse, das aktuelle Vermögen. Das Vermögen nimmt hoffentlich im Laufe der Jahre zu, weitere Kinder oder Enkelkinder werden geboren. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Berliner Testament, das in bestimmten Lebensphasen sicher seine Berechtigung hat.
Das Berliner Testament
Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Versterbenden der Nachlass in der Regel an die gemeinsamen Kinder geht. Ist die Familie jung, die Kinder noch minderjährig und das Vermögen überschaubar, ist das Berliner Testament sicherlich eine sinnvolle Regelung. Das länger lebende Elternteil kümmert sich um das gesamte Vermögen und die kleinen Kinder. Das Thema Freibeträge spielt aufgrund der Höhe des Vermögens noch keine Rolle. Nun werden die Kinder aber volljährig und das Vermögen wächst mit den Jahren. Vor allem persönliche Freibeträge werden verschenkt, wenn das Testament jetzt nicht überarbeitet und an die neue Situation angepasst bzw. optimiert wird.
Alle zwei oder drei Jahre sollten Sie Ihr Testament zur Hand nehmen.
Schauen, was sich seit der Erstellung bzw. der letzten Prüfung geändert hat. Wo müssen Anpassungen vorgenommen werden? Ein wichtiger Punkt ist der, dass auch eine letztwillige Verfügung von Zeit zu Zeit einer Überarbeitung bedarf.
Fazit: Ein gültiges Testament wahrt den Familienfrieden
Während eines hoffentlich langen Lebens kümmert man sich um seine Familie, um Freunde oder um Personen, die einem nahe stehen. Auch die letztwillige Verfügung verdient diese hohe Aufmerksamkeit. Man möchte das Vermögen möglichst in guten Händen wissen und will seine Erben nicht belasten. Mit einer entsprechenden Vorausplanung ist das gut möglich. Fallstricke für ein Testament gibt es genügend, die mit einer fachlichen Beratung – rechtlich, steuerlich und finanzplanerisch – individuell umgangen werden können. Wir bieten Ihnen eine finanzplanerische Beratung und ein breites Netzwerk an exzellenten Notaren, Juristen und Steuerberatern. Sprechen Sie uns gern an!
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