Nachfolge
17. November 2022 / Katrin Pätzke, Financial Planner
Was ist für ein gültiges Testament zu beachten?
Den letzten Willen verfassen, zu Papier bringen, sich Gedanken über das Testament machen. Eine Angelegenheit, die nicht gern besprochen wird. Selbst Kollegen wechseln gern das Thema. Dabei ist ein genauer Blick so wichtig – auf das Testament aber vor Allem auf den Verfasser und seine individuellen Bedürfnisse.
„Die erste Frage ist immer, ob überhaupt ein Testament vorhanden ist.“
Eine mangelhafte Regelung ist der häufigste Fehler, denn selten entspricht die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verteilung sowie der Verantwortlichkeiten im Todesfall den Wünschen des Testierenden.
Gehen wir aber mal davon aus, ein Testament ist vorhanden. Dann sollte der erste Blick auf die Formvorschriften und damit auch auf die Gültigkeit der Regelung gerichtet sein. Ein letzter Wille muss als solcher erkennbar und handschriftlich verfasst sein. Enden muss das Dokument mit Ort, Datum und Unterschrift. Leider mangelt es schon hier recht häufig.
Welches Erbrecht kommt zur Anwendung?
Eine weitere grundsätzliche Frage ist, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Bei deutschen Staatsbürgern mit ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland und rein deutschem Vermögen gilt deutsches Recht. Aber sobald ein Auslandsbezug erkennbar ist, sollte das geltende Erbrecht hinterfragt werden. Mit Auslandswohnsitz gibt die Europäische Erbrechtsverordnung das Recht beim Erben in der EU vor. Deutsche können dann natürlich deutsches Recht wählen, nur muss dies auch vermerkt sein.
Erfüllt mein Testament auch wirklich meine Wünsche?
Zu gern wird bei gemeinsamen Testamenten auch die Bindungswirkung unterschätzt. Sofern ein Partner bereits verstorben ist, lässt sich der Inhalt der Regelung und damit auch der eigene zukünftige Nachlass nicht mehr ändern. Manchmal liegt aber noch ein langes Leben vor einem, Kinder werden erwachsen, Familien wachsen … und es gibt Gründe die Inhalte zu verändern. Die Lösung kann hier eine Öffnungsklausel sein, welche jedoch ganz individuell gestaltet sein sollte.
Gerade bei kinderlosen Ehepaaren, aber auch sonst, wird zu gern nur an den ersten Erbgang und die gegenseitige Absicherung der Ehepartner gedacht und nicht an die weitere Familie oder Freunde. Der zweite Erbgang wird als nicht so wichtig erachtet und auch nicht weiter formuliert. Hier kommt es jedoch zu einer Art „Roulette“, denn der Ehepartner der zuerst verstirbt, lässt seine weitere Familie am Ende leer ausgehen.
Und wenn der zweite Erbgang Berücksichtigung findet, dann gern in einer fairen Verteilung an alle Kinder. Dies bedingt leider meist eine Erbengemeinschaft, die nicht in jeder Familienkonstellation gesund ist. Also lohnt es sich zumindest, diese Thematik ganz persönlich zu hinterfragen.
Nicht zu vergessen: der Hausrat
Sicherlich häufig kein wesentlicher Vermögenswert, aber emotional nicht zu unterschätzen, ist der Hausrat. Gerade wenn andere Personen als der Partner zu (Mit-)Erben ernannt sind, so sollte doch zumindest der Hausrat dem überlebenden Partner zugewiesen werden.
Vergessen Sie bei allem Planen des Nachlasses aber vor Allem nicht heute zu leben und dabei Vorkehrungen für das Unvorhersehbare zu treffen. Das Stichwort sind hier „Vollmachten aller Art“ … Aber dies thematisieren wir gern in einem gesonderten Blog oder auch im direkten Gespräch.
Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!
Katrin Pätzke
Financial Planner
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Christian Hirschbolz
Certified Financial Planner (CFP)
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Jörg Felix Witte
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