Vorsorge
12. Dezember 2022 / Christian Hirschbolz, CFP® Finanzplaner
Sind Sie im Notfall richtig vorbereitet?
Ab Januar 2023 gibt es bei der Vertretung im Notfall, bei Schenkungen an minderjährige Kinder und im Betreuungsfall einige Neuerungen. Zwei gute Nachrichten vorneweg: Die wichtigsten Änderungen bedeuten in der Praxis eine Vereinfachung. Und bereits bestehende Vollmachten und Verfügungen bleiben weiterhin gültig.
Vertretungsrecht des Ehepartners
Ehepartner erhalten mit der Gesetzesnovelle ein erweitertes Vertretungsrecht in gesundheitlichen Angelegenheiten. Das soll im Notfall unnötige bürokratische Betreuungsverfahren reduzieren. Da Informationen und Entscheidungen in Gesundheitsfragen gleichzeitig sehr persönlich und individuell sind, sind allerdings auch einige gesetzliche Hürden und Einschränkungen vorgesehen:
- Die Vertretung ist auf maximal sechs Monate beschränkt.
- Das gesetzliche Vertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eheleute getrennt leben oder wenn der Betroffene keine Vertretung durch den Ehepartner wünscht.
- Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuung zur Gesundheitssorge geht vor.
Auch der handelnde Arzt hat einiges zu beachten. Der Gesetzgeber definiert folgende Pflichten:
- Dokumentieren, dass die betroffene Person wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann.
- Prüfen, ob die Vertretung durch den Ehepartner ausgeschlossen ist.
- Bestätigung vom vertretenden Ehepartner einholen, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass das Vertretungsrecht nicht bereits vorher ausgeübt wurde.
Schließlich hat der Arzt dem vertretenden Partner hierzu eine schriftliche Bestätigung für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
Tipp: In der Praxis werden die Ärzte Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nehmen. Deshalb ist die Registrierung Ihrer Verfügungen in diesem Register zukünftig sinnvoll, wenn Sie Ihre Vertretung individuell oder abweichend von den gesetzlichen Vorgaben regeln möchten. Die Registrierung ist online oder per Post möglich. Eine notarielle Beurkundung ist dafür nicht nötig.
Was gehört zu einer sinnvollen Notfallplanung?
Auch wenn die Vertretung durch den Ehepartner in Gesundheitsfragen Ihren Vorstellungen entspricht, sind Notfallplanung und Vollmachten weiterhin sinnvoll. Denn die Abwicklung von Zahlungen, Post- und Versicherungsangelegenheiten ist damit ebenso wenig abgedeckt wie Entscheidungen über Vermögensanlagen, Immobilien oder Kredite. Auch in Gesundheitsfragen ist das gesetzliche Vertretungsrecht durch die Befristung auf maximal sechs Monate als vorläufige Lösung und als Überbrückung für eine ggf. nötige Betreuung zu sehen.
Eine sinnvolle Notfallvorsorge schützt Ihr Selbstbestimmungsrecht und Ihr Vermögen im Notfall. Dazu gehören:
- Vollmachten (Bankvollmacht, Generalvollmacht)
- eine Patientenverfügung für individuelle Vorgaben zur Behandlung
- eine Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder
- Überblick zu vorhandenen Vermögenswerten, Schließfächern, Versicherungen und Ansprechpartnern
- Prüfung von Liquiditätsrisiken im Erbfall (Steuern, Abfindungen, Barvermächtnisse und Pflichtteile, ggf. Darlehenstilgungen)
- sinnvolles Testament
Vertretung minderjähriger Kinder bei Schenkung
Ein großer Teil der Neuerungen betrifft die Bereiche Vormundschaft, Betreuung und Pflege, die im normalen Lebensalltag eine eher untergeordnete Rolle spielen. Dem Gesetzgeber geht es hier um eine Stärkung der Selbstbestimmungs- und Mitspracherechte der betroffenen Personen. Die Pflichten der Betreuer werden konkretisiert und vor allem für Berufsbetreuer erweitert. Sehr zu begrüßen sind in diesem Zusammenhang einige Klarstellungen zu Schenkungen an Minderjährige.
Schenkungen an die Kinder werden in der Praxis gern gemacht, um die Nachfolgegeneration an das Vermögen heranzuführen oder um steuerliche Freibeträge zu nutzen. Ist das Kind minderjährig, bedarf die Schenkung einer gerichtlichen Genehmigung, wenn mit der Schenkung auch Haftungsrisiken oder Verpflichtungen für das Kind entstehen.
Hierzu waren bisher in vielen Zweifelsfällen gerichtliche Genehmigungen nötig. Für die Schenkung von Gesellschaftsanteilen stellt der Gesetzgeber nun klar, dass die Genehmigung nur bei operativen Unternehmen (aktives Erwerbsgeschäft) nötig ist. Damit dürfen Minderjährige zukünftig ohne gerichtliche Genehmigung an Gesellschaften beteiligt werden, die kein Erwerbsgeschäft betreiben. Zum Beispiel Immobilienbestandsgesellschaften oder Familienpools. Die Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften entfällt. Fazit: Schenkungen von Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften werden einfacher.
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Sprechen Sie uns an:
Katrin Pätzke
Financial Planner
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Christian Hirschbolz
Certified Financial Planner (CFP)
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Jörg Felix Witte
Certified Foundation and Estate Planner (CFEP)
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