FREIWILLIGE EINLAGENSICHERUNG
Die DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft ist Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.
Gemäß § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds (SESF) sind Einlagen in Form von Guthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, gesichert, sofern diese bei inländischen Haupt- und Zweigniederlassungen angenommen wurden. Einlagen natürlicher Personen, rechtsfähiger Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden gemäß § 6 Absatz 2 SESF gesichert.
Für Einlagen anderer Kunden im Sinne des § 6 Absatz 3 SESF gilt, dass diese nur gesichert werden, wenn sie nicht unter die Beschränkungen gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (g) SESF fallen. Nicht gesichert werden daher unter anderem Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen und zu den Eigenmitteln der Bank zählende Einlagen.
Ferner dürfen die Einlagen dieser Kunden keine Verbindlichkeit aus einem Schuldscheindarlehen oder einer Namensschuldverschreibung oder einem vergleichbaren Schuldtitel ausländischen Rechts sein und eine Laufzeit von maximal 12 Monaten nicht überschreiten.
Für die Entschädigung gilt grundsätzlich eine Sicherungsgrenze von 15 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr.575/2013. Diese wird ab dem 1. Januar 2025 auf 8,75 % der Eigenmittel der Bank festgelegt.
Die Sicherungsgrenze wird durch den höchstmöglichen Entschädigungsbetrag im Sinne des § 6 Absatz 8 Buchstabe (a) SESF begrenzt. Die aktuell vom Einlagensicherungsfonds festgelegte Sicherungsgrenze für die DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft beträgt für natürliche Personen, rechtsfähige Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts 5.000.000 Euro und für andere Einleger im Sinne des § 6 Absatz 3 SESF 50.000.000 Euro.
Für Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 entstanden sind, gilt die Sicherung gemäß § 6 Absatz 18 SESF weiter fort (Bestandsschutz). Der Bestandsschutz entfällt, sobald die betreffende Einlage nach dem 31. Dezember 2022 fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann. Gleiches gilt, wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird.
Weitere Informationen über Einlagensicherung erhalten Sie auf den Seiten des BdB (Bundesverband deutscher Banken), Einlagensicherung – Bankenverband und des Einlagensicherungsfonds sowie Einlagensicherungsportal.
Sofern Sie eine Bestätigung über die Höhe unserer aktuellen Sicherungshöchstgrenze wünschen, können Sie diese durch Ausfüllen des Formulars auf der Internetseite des Einlagensicherungsfonds einfach abfragen.
Quelle: https://einlagensicherungsfonds.de/reform-des-einlagensicherungsfonds-2023/
GESETZLICHE EINLAGENSICHERUNG
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform. Sie wurde durch das Bundesfinanzministerium mit der Aufgabe beliehen, die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die privaten Banken in Deutschland zu führen und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie schützt im Fall einer Bankeninsolvenz Einlagen pro Kunde bis zu 100.000 Euro.
Gemäß § 23a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind wir verpflichtet, Sie jährlich über die erstattungsfähige, zusätzliche gesetzliche Einlagensicherung zu unterrichten. Grund hierfür ist nicht etwa eine Änderung des Schutzniveaus, sondern die Verpflichtung aus den am 3. Juli 2015 in Kraft getretenen Informationspflichten der Bank gegenüber ihren Einlegern im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG): Informationsbogen für den Einleger